(1) Ist ein Anspruch, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft,
für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt
und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde,
verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter
Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse dem Gerichtsvollzieher
herauszugeben, der nach dem ihm zuerst zugestellten Beschluss zur
Empfangnahme der Sache ermächtigt ist. Hat der Gläubiger einen solchen
Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so wird dieser auf Antrag des
Drittschuldners von dem Amtsgericht des Ortes ernannt, wo die Sache
herauszugeben ist.
(2) Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und
verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung
erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine
andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der
Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem
Amtsgericht anzuzeigen, dessen Beschluss dem Drittschuldner zuerst
zugestellt ist. Dieser Anzeige sind die Dokumente beizufügen, die sich
auf das Verfahren beziehen.
(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere
Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.