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Gesetz

Zivilprozessordnung

Buch 8

Zwangsvollstreckung (ZV)

Abschnitt 2

ZV wegen Geldforderungen

Titel 1

ZV in des bewegliche Vermögen

Untertitel 3

ZV in Forderungen u. andere Vermögensgegenstände

§ 846

Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche

 

Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den § 829 bis § 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.

 


Quelle