(1) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Schuldners die Verwertung
gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen,
wenn dies nach der Persönlichkeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Schuldners sowie nach der Art der Schuld angemessen erscheint und nicht
überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Es ist befugt, die in §
732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Wird der Antrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen gestellt,
so ist er ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen, wenn das
Vollstreckungsgericht der Überzeugung ist, dass der Schuldner den Antrag
in der Absicht der Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit nicht
früher gestellt hat. Die Frist beginnt im Falle eines
Verwertungsaufschubs nach § 813a mit dessen Ende, im Übrigen mit der
Pfändung.
(3) Anordnungen nach Absatz 1 können mehrmals ergehen und, soweit es
nach Lage der Verhältnisse, insbesondere wegen nicht ordnungsmäßiger
Erfüllung der Zahlungsauflagen, geboten ist, auf Antrag aufgehoben oder
abgeändert werden.
(4) Die Verwertung darf durch Anordnungen nach Absatz 1 und Absatz 3
nicht länger als insgesamt ein Jahr nach der Pfändung hinausgeschoben
werden.
(5) Vor den in Absatz 1 und in Absatz 3 bezeichneten Entscheidungen ist,
soweit dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist, der Gegner zu
hören. Die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse
sind glaubhaft zu machen. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf eine
gütliche Abwicklung der Verbindlichkeiten hinwirken und kann hierzu eine
mündliche Verhandlung anordnen. Die Entscheidungen nach den Absätzen 1,
2 und 3 sind unanfechtbar.
(6) In Wechselsachen findet eine Aussetzung der Verwertung gepfändeter
Sachen nicht statt.
Quelle
|