(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der
Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen
Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung
ergeht durch Beschluss.
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung
erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung
gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur
gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
Quelle
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