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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht
auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der
Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt
entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in
einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710
entsprechend.
Quelle |