Datenschutz

Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
kostenlosPrivatlizenz für 10 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.

Gesetz

Sozialgesetzbuch

Buch III

Arbeitsförderung

Kapitel 9

Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

Abschnitt 3

Leistungsverfahren in Sonderfällen

§ 334

Pfändung von Leistungen

 

Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der § 829 und § 845 der Zivilprozessordnung.

 

Quelle