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Gesetz |
Sozialgesetzbuch | |
Buch I |
Allgemeiner Teil | |
Abschnitt 3 |
Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche | |
Titel 2 |
Grundsätze des Leistungsrechts | |
§ 52 |
Verrechnung | |
Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
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