Datenschutz

Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
kostenlosPrivatlizenz für 10 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.

Gesetz

Sozialgesetzbuch

Buch I

Allgemeiner Teil

Abschnitt 3

Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche

Titel 2

Grundsätze des Leistungsrechts

§ 52

Verrechnung

 

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

 

Quelle