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Entgeltpfändung

Rechtliches

Verfahrenserläuterungen

2.

Die Pfändungsverfügung, bzw. der Pfändungsbeschluß

 

Die schriftlich zu erlassende Pfändungsverfügung muß einen bestimmten Inhalt haben, um rechtswirksam zu sein. Sie kann weitere Angaben enthalten.

 

a) Aus der Pfändungsverfügung muß sich ergeben, welche Vollstreckungsbehörde/ welches Gericht sie erlassen hat.

 

b) Der Vollstreckungsschuldner muß bezeichnet sein. Familienname, Vorname, genaue Anschrift, evtl. Beruf. Die Angaben müssen zur genauen Identifizierung des Schuldners beitragen. Kleine Ungenauigkeiten sind unschädlich.

 

c) Bei der Angabe des Geldbetrages, den der Vollstreckungsschuldner dem Gläubiger schuldet und der Angabe des Schuldgrundes (Art der Forderung) ist zu beachten, daß in der Ausfertigung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die dem Drittschuldner zuzustellen ist, diese Angaben nicht gemacht werden dürfen.

 

d) Die Kosten, die durch bisher durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen entstanden sind (z.B. Vollstreckungsgebühren für einen erfolglosen Fahrnispfändungsversuch).

 

e) Die Kosten, die durch den Erlaß der Pfändungsverfügung entstehen.

 

f) Der wichtigste Teil - sozusagen das Kernstück - der Pfändungsverfügung ist das Zahlungsverbot an den Drittschuldner. Ist dieses Zahlungsverbot in der Pfändungsverfügung nicht enthalten, so ist dieselbe nichtig, also ohne jede rechtliche Wirkung.

 

Das Pfändungspfandrecht (also aufgrund der Pfändungsverfügung bei öffentlich-rechtlichen Forderungen, bzw. aufgrund des Pfädungsbeschlusses bei privatrechtlichen Forderungen) entsteht mit der Zustellung an den Drittschuldner. Dem Drittschuldner wird hierdurch verboten, an den Schuldner zu bezahlen. Dem Schuldner wird das Gebot auferlegt, sich jeder Verfügung über die Forderung (als insbesondere der Einziehung zu enthalten. Aufgrund dieses Pfändungsaktes erhält der Gläubiger das Recht, die Forderung einzuziehen und ggf. Klage (Drittschuldnerklage) zu erheben.

Wichtig ist daher, die Zustellung beschleunigt zu betreiben und die genaue Zeit der Zustellung anzugeben. Die Gerichtsvollzieher sind angewiesen, die Zustellung in der Regel innerhalb 24 Stunden zu bewirken.

 

g) Die Forderung, die gepfändet werden soll, muß eindeutig bezeichnet sein. Es muß unzweifelhaft erkennbar sein, welche Forderung gemeint ist. Hierzu gehört auch, daß der Drittschuldner richtig benannt sein muß. Es muß deutlich erkennbar sein, an wen sich das Zahlungsverbot richtet.

 

Fehlt es hier an den genauen Bezeichnungen der Forderung und des Drittschuldners, so ist die Pfändungsverfügung nichtig. Auch der Betrag der gepfändeten Forderung sollte, soweit bekannt, angegeben werden. Fehlen allerdings darüber Angaben, so ist das unschädlich. Ebenfalls machen unwesentliche Unrichtigkeiten bei der Bezeichnung des Drittschuldners die Pfändungsverfügung nicht unwirksam.

 

Als allgemeiner Grundsatz gilt, daß die Forderung so bestimmt zu bezeichnen ist, daß sie von anderen Forderungen klar unterschieden werden kann. Es muß unzweifelhaft feststehen, welche konkrete Forderung Gegenstand des Pfändungszugriffs sein soll. Nicht ausreichend ist beispielsweise die Bezeichnung des Anspruchs als Forderung aus Kaufertrag, bzw. Zimmervermietung. Vielmehr sollte der Anspruch beispielsweise so bezeichnet sein: "Anspruch aus dem Kaufvertrag vom 01.12.1995 über einen Computer, Marke...", "Forderung aus der Vermietung der 3-Zimmer Wohnung im Haus Hauptstr. 5, 3. Stock in 75123 Trollingen`.

 

h) Zur Verwertung der gepfändeten Forderung ist es erforderlich, daß in der Verfügung auch die Einziehung/Überweisung ausgesprochen wird.

Dem pfändenden Gläubiger wird die gepfändete Forderung in Höhe seines eigenen Anspruchs zur Einziehung überwiesen. Man spricht deshalb auch von einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung/bzw. einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß.

 

i) In Verbindung mit der Einziehungsverfügung/dem Überweisungsbeschluß ist auch eine in die Pfändungsverfügung aufzunehmende Aufforderung an den Drittschuldner zu sehen, die von ihm geschuldete Geldsumme bis zur Höhe der dem vom Vollstreckungsschuldner beizutreibenden Beträge bei Fälligkeit an den Gläubiger zu bezahlen.

 

k) In der Pfändungsverfügung kann auch die Aufforderung an den Drittschuldner aufgenommen werden, binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung die sogenannte Drittschuldnererklärung abzugeben.

 

Für die Wirksamkeit der Pfändungsverfügung ist jedoch ohne Belang, ob die Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung enthalten ist oder nicht. Dadurch erhält der Gläubiger Unterlagen, ob die gepfändete Forderung besteht und welche Maßnahmen zur Realisierung eingeleitet werden müssen. Man kann sich ein Bild über die Erfolgsaussichten machen.