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Verfahrenserläuterungen

13.

Kosten für Drittschuldnererklärung

 

In der letzten Zeit zeigte sich immer wieder, daß Drittschuldner Ersatz für die bei der Abgabe der Drittschuldnererklärung entstandenen Kosten vom Gläubiger verlangen. Bisher ist diese Frage in Rechtsprechung und Literatur noch nicht eindeutig geklärt.

 

Zum Teil wird in Analogie zu §§ 261 Abs. 3, 268 Abs, 2, § 811 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Kostenerstattung gegeben. Hiergegen wendet sich eine gewichtige Meinung, die davon ausgeht, daß für eine Kostentragungspflicht eine eindeutige Kostenlage erforderlich ist. Mit dieser Meinung ist ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Auskunftserteilung generell deshalb abzulehnen, weil hierfür keine Rechtsgrundlage besteht und spezielle Kostenbestimmungen nicht analog heranzuziehen sind. Ein Kostenerstattungsanspruch bedarf im einzelnen Fall hiernach eines besonderen Rechtsgrunds, wie z.B. einer vertraglichen Vereinbarung eines Erstattungsanpruchs mit dem Schuldner.

 

Entsprechend herangezogen werden könnten allenfalls folgende Vorschriften:

 

1. §§ 820 ZPO, bzw. 316 AO:

 

Diese Normen scheiden hier aus, da eine Verpflichtung zur Zahlung der entstehenden Kosten hier nicht normiert ist.

 

2. Auch § 788 ZPO bzw. §§ 337 Abs. 1, 344 Abs. 1, Nr. 8 AO scheiden als

Rechtsgrundlage aus, weil diese Normen nur im Verhältnis zwischen

Gläubiger und Schuldner gelten, nicht aber gegenüber dem Drittschuldner.

 

3. Die Kostentragungsregel des § 91 ZPO kann auf außerprozessuale Kosten

nicht übertragen werden. Die Anwaltskosten stehen nicht im Zusammenhang

mit der Vorbereitung eines Prozesses, da mit der Auskunftserteilung der

Anspruch des § 840 ZPO erfüllt ist und damit insoweit einem diesbezüglichen

Rechtsstreit gerade die Rechtsgrundlage entzogen ist.

 

4. In Betracht kämen deshalb nur Analogien zu Kostentragungsansprüchen in ähnlichen Fällen, wenn sich daraus der allgemeine Rechtssatz ableiten läßt, daß der Dritte, der nicht der persönliche Schuldner ist, sondern nur dadurch in die Beziehungen des Gläubigers zum Schuldner verstrickt ist, weil er mit dem Schuldner rechtliche Beziehungen öder Interessenlagen unterhält, keine Kosten haben soll.

 

a) Die §§ 261 Abs. III, 811 Abs. 11 BGB betreffen insoweit spezielle Fälle.

Hier muß der Gläubiger eines Auskunftsanspruches die Kosten einer eidesstattlichen Versicherung tragen, wenn er sie verlangt. Für die bloße Auskunftserteilung nach § 260 Abs. 1 BGB ist auch insoweit keine Kostentragung normiert. Ebenso regeln die §§ 811 Abs. II BGB und 268 Abs. II, § 1 042 Abs. (1, § 1 150, § 1 224 BGB ausschließlich Sonderfälle, die über eine Auskunftserteilung, die lediglich in der Abgabe einer Erklärung besteht, weit hinausgehen, nämlich die Vorlegung von Sachen und die Hinterlegung betreffen. Sie sind deshalb mit einer Auskunftserteilung nicht vergleichbar.

 

b) Auch ein Rückgriff auf allgemeine Grundsätze begründet keine Kostenerstattungspflicht. Ein Aufwendungsersatzanspruch gern. § 670 BGB analog auf Ausgleich des vom Drittschuldner getätigten Vermögensopfers zum Zwecke der Ausführung seiner Obliegenheit ist ebenfalls nicht gegeben, da ein auftragsähnliches Verhältnis zwischen Gläubiger und Drittschuldner nicht vorliegt. Ein solches könnte allen falls vom Grundsatz getragen werden, daß der Beauftragte ein Geschäft des Auftraggebers besorgt, das letzterer auch hätte selbst besorgen können. Die Auskunftserteilung dient dagegen dazu, dem Pfändungsgläubiger einen Wissensstand zu vermitteln, den er selbst durch eigenes Bemühen nicht erlangen kann. Darüber hinaus erfüllt der Drittschuldner hiermit auch keine prozessuale Obliegenheit, und damit nicht einmal ein - auch fremdes - Geschäft.

 

c) Letztendlich entspricht es auch nicht den Grundsätzen des Verfahrensrechts, wenn Kosten für Interessenwahrung erstattet werden müßten. Für eine nur entsprechende Anwendung von Normen des materiellen Rechts, die zudem nur Sonderfälle regeln, ist nach dern Zweck der abschließenden Reglung der Auskunftspflicht im Verfahrensrecht und der nur auf eine prozessuale Obliegenheit angelegten Auskunftspflicht kein Raum.