Datenschutz

Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
kostenlosPrivatlizenz für 10 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.

Gesetz

Bürgerliches Gesetzbuch

Buch 2

Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 5

Übertragung einer Forderung

§ 845

Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste

 

Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

 

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42
Quelle