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Gesetz

Bürgerliches Gesetzbuch

Buch 2

Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 5

Übertragung einer Forderung

§ 413

Übertragung anderer Rechte

 

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

 

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42
Quelle