Datenschutz

Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
kostenlosPrivatlizenz für 10 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.

Gesetz

Bürgerliches Gesetzbuch

Buch 2

Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 5

Übertragung einer Forderung

§ 403

Pflicht zur Beurkundung

 

Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.

 

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42
Quelle