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Gesetz |
Bürgerliches Gesetzbuch | |
Buch 2 |
Recht der Schuldverhältnisse | |
Abschnitt 5 |
Übertragung einer Forderung | |
§ 402 |
Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung | |
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42 | ||