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Gesetz

Bürgerliches Gesetzbuch

Buch 2

Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 5

Übertragung einer Forderung

§ 400

Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen

 

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

 

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42
Quelle