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Gesetz

Bürgerliches Gesetzbuch

Buch 4

Familienrecht

Abschnitt 2

Verwandschaft

Titel 3

Unterhaltspflicht

§ 1615 n

Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt

 

Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.

 

 

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42
Quelle