Datenschutz

Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
kostenlosPrivatlizenz für 10 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.

Gesetz

Bürgerliches Gesetzbuch

Buch 4

Familienrecht

Abschnitt 1

Bürgerliche Ehe

Titel 7

Scheidung der Ehe

§ 1582

Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger

 

(1) Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten geht im Falle des § 1581 der geschiedene Ehegatte einem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576 und des § 1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt wäre. Hätte der neue Ehegatte nach diesen Vorschriften einen Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene Ehegatte gleichwohl vor, wenn er nach § 1570 oder nach § 1576 unterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war. Der Ehedauer steht die Zeit gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 unterhaltsberechtigt war.

(2) § 1609 bleibt im Übrigen unberührt.

 

 

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42
§ 1582 Abs. 1 Satz 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 10.1.1984 I 403 - 1 BvL 5/83 -
Quelle